Achten Sie auf die Kapitalertragssteuer bei einer Schenkung: Ein steuerlicher Aspekt, den Sie in Betracht ziehen sollten.

Kapitalertragssteuer auf Schenkungen. Spanien.

Wir erhalten in unserer Kanzlei viele Anfragen zu Schenkungen an die Kinder oder andere nahe Familienmitglieder. Heutzutage kann die Schenkung einer Immobilie in einigen Regionen Spaniens steuerlich eine sehr gute Option sein. Viele vergessen jedoch, dass die Schenkungssteuer nicht die einzige Steuer ist, die bei dieser Übertragung anfällt. Im Artikel dieser Woche befassen wir uns mit der Kapitalertragsteuer auf Schenkungen – ein steuerlich wichtiger, oft übersehener Aspekt.

Die Besteuerung von Schenkungen: Wichtige Punkte.

Bei einer Schenkung ist es wichtig, die steuerlichen Auswirkungen zu kennen. Eine monetäre Schenkung und die Schenkung einer Immobilie sind nicht dasselbe. Auch gibt es, je nach Region Spaniens, Unterschiede. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, ob der Beschenkte (die beschenkte Person) in Spanien oder im Ausland steuerlich ansässig ist. Diese Faktoren können die Höhe der fälligen Steuern, den Ort für die Abgabe der Steuererklärung usw. stark beeinflussen.

Steuervorteile bei Schenkungen: Autonome Gemeinschaft Valencia

Derzeit gibt es in einigen Regionen Spaniens, wie Valencia, Andalusien oder Madrid, eine stark reduzierte Schenkungssteuer. In vielen Fällen fällt praktisch keine Steuer an. In der Region Valencia beispielsweise gibt es einen Freibetrag von bis zu 100.000 € zwischen direkten Familienangehörigen und eine Steuerermäßigung von 99 %. Anders ausgedrückt: Es fällt nur 1 % der Steuer an. Aufgrund dieser Regelung (und abhängig von Ihren Umständen) könnte es ein guter Zeitpunkt für eine Schenkung an Ihre Kinder oder nahen Verwandten sein. Jedoch, ist die Schenkungssteuer die einzige Steuer, die bei einer Schenkung anfällt?

Kapitalertragssteuer auf Immobilienschenkungen: Häuser, Wohnungen usw.

Bei der Schenkung einer Immobilie muss der Schenker (die Person, die die Schenkung tätigt) den erzielten Kapitalgewinn, abhängig von seinem Steuerwohnsitz, in seiner Einkommensteuererklärung (IRPF) oder der Einkommensteuererklärung der nicht steuerlich Ansässigen (IRNR) anmelden.

Diese Steuer berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Übertragungswert der Immobilie. Für Steueransässige in Spanien wird der Gewinn progressiv besteuert, mit Sätzen zwischen 19 % und 30 %. Für Nichtansässige gilt ein Pauschalsatz von 19 %. Je nach Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erwerbs und zum Zeitpunkt der Schenkung kann diese Steuer eine erhebliche Belastung für den Schenker darstellen. Eine sorgfältige Steuerplanung ist daher unerlässlich.

Zusätzlich müssen Sie die kommunale Plusvalía-Steuer berücksichtigen. Diese Steuer wird auf die Wertsteigerung des Grundstücks seit der letzten Übertragung erhoben. Es gibt zwei Berechnungsmethoden: die objektive Methode (basierend auf dem Katasterwert des Grundstücks) und die Realwertmethode (unter Berücksichtigung des tatsächlichen  Anschaffungs- und Schenkungswertes). Wenn die Immobilie deutlich an Wert gewonnen hat, kann die Plusvalía-Steuer ebenfalls erheblich ausfallen.

Fazit:

Obwohl die Schenkungssteuer derzeit stark reduziert ist, ist es wichtig, sich vor einer Schenkung beraten zu lassen. Abhängig von Ihren Umständen kann die Kapitalertragssteuer auf Ihre Schenkung erhebliche finanzielle Auswirkungen für Sie als Schenker haben. White Baos Anwälte sind Experten für Steuer- und Nachlassplanung. Ziehen Sie eine Schenkung in Erwägung oder benötigen Sie weitere Informationen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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