Anfechtung und Aufhebung von Testamenten ausländischer Bürger in Spanien Anwendung des Spanischen oder Ausländischen Rechts.


Hallo, 

Mein Vater ist in Spanien (an der Costa Blanca) verstorben, wo er als englischer Staatsbürger seit 12 Jahren ansässig war. In diesem Zusammenhang hatte er keinen Immobilienbesitz weder in Spanien noch in Grossbritanien und nur Geld in Bank- und Investitionskonten auf seinen Namen. Mein Vater war Witwer und ich sein einziges Kind. Trotz dessen hinterlässt er in seinem Testament seinen gesammten Besitz der Person, die ihn in seinen letzten Lebensjahren gepflegt hat. Obwohl wir ein gutes Verhältniss hatten, erhalte ich nichts. Kann ich sein Testament anfechten? Besteht die Möglichkeit seinen letzten Willen aufzuheben? 

Sehr geehrte Leserin 

Vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Zuerst muss geprüft werden, ob Sie berechtigt sind von Ihrem Vater zu erben und, ob demzufolge die Möglichkeit besteht, sein Testament anzufechten. Es muss bestimmt werden, ob die Erbschaft Ihres Vaters dem Englischen (seinem Nationalrecht) oder dem Spanischen Erbrecht (Recht des Landes in welchem er seinen Wohnsitz hatte) unterliegt. Wäre das Spanische Erbrecht anzuwenden, hätten Sie als einziger Nachkomme und gesetzlicher Erbfolger Anrecht auf 2/3 der Erbschaft.

Im Prinzip (und bis zum 17 August 2015, nach Inkrafttreten der europäischen Verordnung 650/2013), fällt gemäss Artikel 9.8 des spanischen Zivilgesetzbuch das Nationalrecht des Verstorbenen (in Ihrem Fall das englische Nationalrecht) an. In diesem Zusammenhang erkärt das Nationalrecht von England und Wales, dass bei beweglichen Gütern das Recht des Landes Anwendung findet, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte und bei Immobilien wäre das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Immobilie(n) ihren Standort hat(ben). 

Da in Ihrem Fall Ihr Vater nur im Besitz von beweglichen Gütern war, wäre das Recht Anzuwenden in dem Ihr Vater seinen Wohnsitz hatte. 

Ist man der Auffassung, dass Ihr Vater seinen Wohnsitz in Spanien hätte, wäre somit das Spanische Nationalrecht anzuwenden, nachdem Sie Anrecht auf 2/3 der Erbschaft haben (aufgrund der Rücksendung vom Englischen- an das Spanische Nationalrecht).

Diese Rücksendung ist von den spanischen Gerichtshöfen akzeptiert worden, wobei vor allem folgende Urteile hervorzugeben sind: 

Urteil Nr. 849 des TRIBUNAL SUPREMO (Obersten Gerichtshofes) vom 23.09.2002, mit der das Urteils der Sección Sexta der Audiencia Provincial Málaga vom 18.12. 1996 bestätigt wird.

Urteil Nr. 282/2012 der Audiencia Provincial Alicante vom 28 Mai

Urteil Nr. 331/2011 der Audiencia Provincial Murcia vom 30 November.

Für jegliche Rückfragen im Zusammenhang zur Testamentsanfechtung-oder Aufhebung, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. 


Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.