Kurzzeitvermietungen: Ist die Hinterlegung der Kaution bei saisonaler Vermietung obligatorisch? Regelungen in der Comunidad Valenciana

Kaution bei saisonaler Vermietung. Comunidad Valenciana

In den letzten Monaten haben sich die Zweifel der Eigentümer verstärkt, ob sie bei saisonalen Vermietungen eine Kaution hinterlegen müssen oder nicht. Kein Wunder, denn seit August 2024 gab es eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen auf nationaler und regionaler Ebene. Diese (oft nicht koordinierten) Änderungen haben zu Zweifeln und großer Unsicherheit geführt. Viele sind der Ansicht, dass Vermietungen, in denen es sich nicht um die Vermietung des Hauptwohnsitzes handelt, keine Verpflichtung besteht. Allerdings legen  die regionale Gesetzgebung des „Landes“ Valencia und das Mietgesetz (LAU) das Gegenteil fest. Wir analysieren dies im heutigen Artikel.

 Was sagt das Mietgesetz (LAU)?

Artikel 36 des Mietgesetzes 29/1994 regelt verschiedene Arten von Kautionen je nach Nutzung der Immobilie:

Eine Monatsmiete für Vermietungen des Hauptwohnunsitzes (Artikel 2 LAU).

Zwei Monatsmieten für andere Vermietungen, wie saisonale Vermietungen (Artikel 3.2 LAU).

Die Hinterlegung der Kaution obligatorisch. Sie muss innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung oder Mietbeginn erfolgen. Eine Verzichtserklärung der Parteien ist nicht zulässig.

Was versteht man unter saisonaler Vermietung oder Vermietung für andere Zwecke?

Das Mietgesetz definiert, dass Vermietungen für andere Zwecke als Wohnen solche sind, die nicht darauf abzielen, den dauerhaften Wohnbedarf des Mieters zu decken. Insbesondere gelten als solche „Vermietungen von städtischen Immobilien für eine Saison, sei es Sommer oder eine andere, sowie unabhängig von den beteiligten Personen, Vermietungen die für Freizeit und/oder die Ausübung einer industriellen, gewerblichen, handwerklichen, professionellen, sozialen, kulturellen oder pädagogischen Tätigkeit in der Immobilie erfolgen.“

Zu dieser Kategorie gehören auch die touristischen Vermietungen. Diese sind durch die regionale Gesetzgebung des „Landes“ Valencia spezifisch geregelt. Das Gesetzdekretz 9/2024 vom 2. August der Generalitat Valenciana hat klar festgelegt: Nur Vermietungen, die eine Dauer von 10 Tagen oder weniger haben, gelten als touristische Vermietungen. Diese sind von der Hinterlegung einer Kaution befreit. Aber was geschieht mit denVermietungen ab 11 Tagen?

Die Abteilung für städtische Kautionen der Generalitat Valenciana

Laut der Einschätzung des Territorialen Sekretariats von Valencia (Städtische Kautionen) ist es bei einer saisonalen Vermietung, die eine Dauer von mehr als 11 Tagen hat obligatorisch, die Kaution zu hinterlegen. Dies gilt auch für kurze und punktuelle Zeiträume. Auf die Hinterlegung zu verzichten, ist nicht möglich.

Für Vermietungen, die länger als 10 Tage, aber weniger als 30 Tage dauern, beträgt die Kautionssumme den im Vertrag vereinbarten Gesamtbetrag.

Für Vermietungen, die länger oder gleich einem Monat sind, entspricht die Kaution einer Monatsmiete.

Die Rückgabe der Kaution kann in allen Fällen ausschließlich vom Vermieter beantragt werden.

Fazit:

Obwohl es kompliziert erscheinen mag, sind Sie als Vermieter verpflichtet, die Kaution bei der Landesregierung (GVA) zu hinterlegen, auch bei sehr kurzen saisonalen Vermietungen (z.B. 12 Tage, 14 Tage usw.). Andernfalls könnte die Verwaltung Sanktionen verhängen.

White-Baos Anwälte sind Experten im Bereich der touristischen und saisonalen Vermietungen und können Sie in diesem sowie in anderen Fragen des Immobilienrechts beraten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

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