Forderungen gegen die Erben des Verkäufers. Anerkennung der Rechte des tatsächlichen Besitzers. Neuer gerichtlicher Erfolg

Unser heutiger Artikel behandelt ein aktuelles Urteil, in dem das Gericht die alleinigen Eigentümerrechte unserer Mandantin anerkennt, die im Grundbuchamt als Miteigetümerin erscheint.

 

FAKTEN

Unsere Mandantin, Eigentümerin einer Immobilie an der spanischen Costa Blanca vereinbarte vor 20 Jahren mit den Mitbesitzern (einem Ehepaar) die Übernahme und Zahlung des bestehenden Hypothekendarlehens, der Gemeindesteuer, usw und als Entgelt hierfür die Zuweisung ihrer Anteile. 

Leider wurde diese Vereinbarung weder in einem privaten Vertrag, noch vor einem Notar festgehalten und die Miteingentümer waren bereits verstorben als uns die Mandantin über das Problem informierte.

 

ANSPRUCH GEGEN MITEIGENTÜMER

Unsere Kanzlei kontaktierte mit den gesetzlichen Erben der Miteigentümer, die sich weigerten den seinerzeitigen Verkauf anzuerkennen und als Erben der verstorbenen Miteigentümer eine öffentliche Urkunde zu unterzeichnen und das Eigentum an unsere Mandantin zu übertragen.

Infolgedessen, reichten wir eine Klage gegen die Erben ein und verlangten die öffenliche  Beurkundigung der seinerzeit erreichten Vereinbarung, die ofizielle Erklärung unserer Mandantin als tatsächliche und alleinige Eigentümerin und die Eintragung ihrer damit verbundenen Eigentümerrechte. 

Das spanische Zivilgesetzbuch (Cc) besagt:

Bez. der Existenz einer Vereinbarung, heißt es in Artikel 10254, dass ein nicht schriftlich aufgesetzter Vertrag ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung existiert, in dem die Beteiligten übereinkommen ein Eigentum zu übertragen oder eine Dienstleistung zu erbringen,

 

.- Gemäß Artikel 1450 des Zivilgesetzbuches ist der Erwerb der Immobilie durch unsere Mandantin eine Tatsache:

Der Verkauf kommt zustande und ist für Käufer und Verkäufer zwingend, wenn sie den Vertragsgegenstand und den Preis vereinbart haben, selbst wenn keine Übergabe, weder des einen noch des anderen stattgefunden hat.

– Hinsichtlich der Verpflichtung eine öffentliche Kaufurkunde zu erstellen, besagt Artikel 1280:

Es müssen in einer öffentlichen Urkunde erscheinen:

  1. Die Handlungen und Verträge, für die Schaffung und Abschaffung, Übertragung oder Änderung von Rechten an Immobilien „

 

URTEIL UND PROZESSERFOLG

Diese Woche wurde uns das Urteil des Gerichts erster Instanz Nr. 1 von Torrevieja mitgeteilt. Unserer Klage wurde stattgegeben und vom Richter bestimmt, dass unsere Mandantin die tatsächliche Eigentümerin des Objekts ist.

Haben Sie ein Haus gekauft und konnten den Erwerb bislang nicht beurkunden oder das Objekt auf Ihren Namen eintragen? Ist der  Verkäufer nicht mehr auffindbar oder verstorben?  Selbst in diesen Fällen können Sie verlangen, dass Ihre Rechte annerkannt werden. Kontaktieren Sie uns, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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