Erstattung bei Scheidung oder Trennung der in das Eigentum des Partners oder Ehepartners investierten Gelder.

In einigen Fällen fragen uns unsere Mandanten, ob es im Falle einer Scheidung oder Trennung möglich ist, die Rückzahlung der Beträge zu verlangen, die in den Kauf, Renovierung oder Verbesserung der Immobilie des (Ehe)partners investiert wurden. Die Antwort lautet JA.

 

Es ist nichts ungewöhliches, dass ein Paar (verheiratet oder nicht) in dem Haus lebt, dass nur einem oder ihren/seinen Eltern gehört. Oftmals werden in den Jahren der Ehe oder des Zusammenlebens Verbesserungen, Renovierungen, usw. vorgenommen, die dem Eigentum zugute kommen und dessen Wert beträchtlich erhöhen und die vollständig oder teilweise von dem (Ehe)partner bezahlt werden, der keinen Anteil an dem Eigentum hat.

 

In manchen Fällen kommt es vor, dass dem Partner als pünktliche finanzielle Hilfe, um nicht die Finanzierung einer Bank in Anspruch nehmen zu müssen, Geld für den Kauf der Immobilie zur Verfügung gestellt oder geliehen wird, obwohl nur einer der beiden als Eigentümer des so erworbenen Objekts eingetragen wird.

 

Nach dem Spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch hat, bei Trennung oder Scheidung der Nichtinhaber, der zum Zeitpunkt des Kaufs/Erwerbs, Renovierung, usw, in das Eigentum des anderen investierte, Anspruch auf Rückzahlung der Gelder. Wie unter anderem aus den Artikeln 1358 und 1359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hervorgeht:

 

Artikel 1358

Erfolgt der Erwerb mit den Mitteln des privaten Vermögens oder im Rahmen der Ehelichen Gemeinschaft, muss der eingetretene Vermögenszuwachs bei Beendigung der Ehe/Partnerschaft zum Zeitpunkt der Abrechnung aktualisiert und erstattet werden.

Artikel 1359

Gebäude, Anlagen und sonstige Verbesserungen, die in das private und/oder das gemeinschaftliche Eigentum investiert werden, haben unbeschadet der Rückerstattung der gezahlten Beträge den gleichen Status der betroffenen Vermögensgegenstände.

Ist die Verbesserung des Privatvermögens jedoch auf die Anlage von Mitteln gemeinschaftlicher Herkunft oder auf die Tätigkeit eines der (Ehe)partner zurückzuführen, ist die eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung oder der Veräußerung des aufgewerteten  Gutes, als Gläubiger des infolge der Verbesserung erzielten Wertzuwachses anzusehen.

 

Haben Sie Ihrem (Ehe)partner Geld für die Renovierung, Verbesserung oder den Kauf der seiner/ihrer Immobilie geliehen? Möchten Sie sich trennen oder scheiden lassen und, obwohl Ihnen keine Rechte an dem Eigentum zustehen, die Erstattung der von Ihnen gezahlten Gelder verlangen?  Möchten Sie Rechtsrat einholen, before Sie Massnahmen treffen? Kontaktieren Sie uns! Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.  

 

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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