Ansprüche im Bereich Timeshare in Spanien nach dem Organgesetz 1/2025 – Was nun? Fachkundige Rechtsberatung

Ansprüche Timeshare in Spanien. Gesetzesänderungen.

Das kürzlich verabschiedete Organgesetz 1/2025 vom 2. Januar hat eine intensive juristische Debatte über dessen Auswirkungen auf die Ansprüche im Bereich des Timesharings in Spanien ausgelöst. Besonders bei Verträgen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes 4/2012 abgeschlossen wurden. Obwohl diese neue Regelung bedeutende Änderungen bei der Vermarktung und Laufzeit von Verträgen der rundenbasierten Nutzung, wirft ihre Anwendung auf die Verträge, die unter dem aufgehobenen Gesetz 42/1998 geschlossen wurden, erhebliche rechtliche Fragen auf. Im Folgenden analysieren wir dies im Detail.

Gesetzesänderungen durch das Organgesetz 1/2025

Zu den wichtigsten Neuerungen des Organgesetz 1/2025 zählen:

.- Die Einführung einer Zusatzbestimmung, die die Vermarktung von Rechten an touristischen Immobilien auf unbefristete oder über 50 Jahre laufende Verträge erlaubt. Auch der Verträge, die vor dem Gesetz 42/1998 geschlossen wurden, sofern diese förmlich angepasst worden sind.

.- Die Einführung einer weiteren Zusatzbestimmung, die eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Anfechtung der Gültigkeit dieser Verträge vorsieht, wenn diese auf der Laufzeit oder den Eigenschaften des erworbenen Rechts basieren.

Aber wie beeinflussen diese Änderungen die rechtliche Lage und die Rechte derjenigen, die Verträge vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen haben?

Die aktuellen gerichtlichen Interpretationen zur Anwendung der Gesetzgebung 1/2025

Seit Inkrafttreten des Gesetzes 1/2025 wurden Urteile gefällt, die besagen, dass die durch diese Norm eingeführten Änderungen die Auslegung von Verträgen betreffen, die zwischen 1998 und 2012 geschlossen wurden, also solche, die unter den Regelungen des Gesetzes 42/1998 fallen.

Diese Entscheidungen erkennen an, dass es möglich ist, Rechte an touristischen Immobilien zu vermarkten ohne Einhaltung der maximalen Laufzeit von 50 Jahren,  sofern die entsprechenden Registeranpassungen vorgenommen worden sind.  White-Baos Anwälte widersprechen dieser Interpretation jedoch entschieden, da sie im völligen Widerspruch zu den Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Schutz der Verbraucher steht.

Warum sollte die Gesetzgebung 1/2025 nicht auf Verträge angewandt werden, die zwischen 1998 und 2012 geschlossen wurden?

Diese Verträge wurden unter der Rechtsgültigkeit des Gesetzes 42/1998 geschlossen, das klare Grenzen, einschließlich einer maximalen Laufzeit, festlegte. Die Anwendung der Gesetzgebung 1/2025, (die das Gesetz 4/2012 ändert und viel später verabschiedet wurde), würde eine nachträgliche Änderung der damals geltenden Rechtslage bedeuten. Dies widerspricht nach unserer Auffassung den grundlegenden verfassungsrechtlichen Prinzipien wie Rechtssicherheit und dem Verbot der Rückwirkung zu Ungunsten bereits erworbener Rechte, insbesondere wenn es sich um Verbraucher handelt.  Zudem obliegt es den Gerichten, das Gesetz 42/1998 auszulegen und anzuwenden, ohne dass der Gesetzgeber diese rückwirkend ändern kann. Die Anwendung des Organgesetz 1/2025 auf diese alten Verträge wirft daher erhebliche rechtliche Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der 50-Jahres-Grenze  auf.

Fazit

White-Baos Anwälte setzen sich weiterhin engagiert für die Verteidigung der Rechte der Verbraucher ein, die Verträge im Bereich Timeshare unter dem Gesetz 42/1998 geschlossen haben. Wir sind der Ansicht, dass das Gesetz 1/2025 nicht rückwirkend auf diese Verträge angewendet werden sollte. Wenn Sie einen Timesharevertrag unterzeichnet haben und eine Klage einreichen oder die rechtliche Situation Ihres Falles klären möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung über Ansprüche im Zusammenhang mit Timeshareverträgen in Spanien.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

Tel: +34 966 426 185

E-mail: info@white-baos.com

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