In den meisten Fällen wird die Nachfolge nach dem Willen des Verstorbenen im Testament geregelt. Das Testament bestimmt, wie die Vermögenswerte verteilt werden. Jedoch liegt nicht immer ein Testament vor. Und die Situation wird kompliziert, wenn der Erblasser Vermögenswerte in mehreren Ländern hatte oder im Ausland verstorben ist. Dann stellt sich eine entscheidende Frage: Wie wird eine Erbschaft ohne Testament geregelt?
Im Erbrecht unterscheiden wir zwei große Fälle: testamentarische Erbfolge und gesetzliche Erbfolge.
Die Testamentarische Erbfolge: Der Erblasser hat vor seinem Tod ein Testament errichtet.
Die Testamentarische Erbfolge: Es existiert ein Testament, sei es in Spanien oder in einem anderen Land. In Spanien werden Testamente im Generalregister für letzte Willensakte eingetragen. Das ermöglicht, das zuletzt abgefasste, gültige Testament einer Person zu ermitteln. Es kann auch ein im Ausland erstelltes Testament vorliegen. Damit es in Spanien anerkannt und gültig wird, muss das Testament ordnungsgemäß apostilliert und übersetzt sein.
Es ist zu beachten, dass bei mehreren Testamenten stets das zuletzt erteilte Testament Vorrang hat.
Die Gesetzliche Erbfolge: Es gibt kein Testament. In diesem Fall ist festzustellen, wer die Erben sind und in welchem Anteil sie erben. Aber wie?
Die Gesetzliche Erbfolge: vollständiges oder teilweises Fehlen eines Testaments.
Es kann auch vorkommen, dass jemand nie ein Testament errichtet hat, weder in Spanien noch in ihrem/seinem Herkunftsland. In diesem Fall sprechen wir von einer gesetzlichen Erbfolge.
Ebenso häufig kommen Fälle vor, in denen die Erbfolge teilweise gesetzlich geregelt ist. Zum Beispiel ein britischer Staatsbürger, der im Vereinigten Königreich ein Testament errichtet, um seine Vermögenswerte dort zu regeln, und der ausdrücklich sein Vermögen in Spanien von diesem Testament ausschließt, in der Absicht, später ein spezifisches Testament für diese Vermögenswerte zu errichten. Wird dieses zweite Testament letztendlich nicht formalisiert, stehen wir vor einer testamentarisch geregelten Erbfolge im Vereinigten Königreich und einer gesetzlichen Erbfolge in Spanien.
Wer entscheidet die Verteilung der Erbschaft, wenn kein Testament vorhanden ist?
Das auf die gesetzliche Erbfolge anwendbare Recht: Die Europäische Verordnung 650/2012.
Die Verordnung 650/2012 gibt Antwort auf diese Frage. Wenn jemand stirbt ohne ein Testament errichtet zu haben, wird die Nachfolge durch das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt seines/ihres Todes geregelt.
Mit anderen Worten: War Spanien der Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt seines/ihres Todes, bestimmt das Spanische Bürgerliche Gesetzbuch wer seine/ihre Erben sind. Befand sich der Hauptwohnsitz hingegen in einem anderen Land (z. B. Deutschland), wird das Recht dieses Landes bestimmen, wer erbt und in welchem Anteil. Das hat erhebliche Auswirkungen, da jedes Recht unterschiedliche Normen hat.
In den Fällen, in denen das Recht eines anderen Landes anwendbar ist, muss dessen Inhalt durch die Rechtlichkeitsbescheinigung ausgestellt von einer zuständigen Behörde dieses Landes nachgewiesen werden. Zum Beispiel durch einen Notar, das spanische Konsulat in diesem Land oder eine andere anerkannte Behörde. Diese Bescheinigung muss ordnungsgemäß apostilliert und übersetzt werden.
Fazit.
Eine Erbschaft ohne Testament kann zusätzliche rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen, insbesondere wenn es sich um eine grenzüberschreitende Erbschaft handelt. White Baos Abogados sind Experten im internationalen Privatrecht und in grenzüberschreitenden Erbschaften. Wünschen Sie eine fachkundige Rechtsberatung zu diesem und zu anderen Themen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos.
Tel: +34 966 426 185
E-mail: info@white-baos.com
White & Baos 2025 – Alle Rechte vorbehalten.