Gesetz über das Eigentum von Immobilien im ländlichen Raum. Legalisierung des vor 1975 erworbenen Eigentums.

Anfrage

Sehr geehrter Anwalt,

Ich habe vor vielen Jahren ein Landhaus in Denia (Alicante) von meinen Eltern geerbt. Das Haus ist zwar sehr alt, befindet sic haber in einem guten Zustand. Ich möchte es verkaufen und habe erfahren, dass mein Grundstück mit weniger als  10.000 Quadratmeter nicht legal ist und nicht verkauft werden kann.  Ist dies richtig?.

Sehr geehrter Leser

Danke für Ihre Anfrage.

Zuerst möchten wir darauf hinweisen, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt des öfteren vorkommt, da viele in ländlichen Gebieten gelegenen Immobilien die geltenden Vorschriften nicht erfüllen. Grundsätzlich muss das Grundstück eine Mindestfläche von 10.000m2 haben und keiner Siedlung zugehören (dh eine Höchstzahl von Häusern in einem bestimmten Bereich nicht überschreiten)

Wurde das Haus vor langer Zeit gebaut, könnte trotz Nichterfüllung der geltenden Anforderungen die Frist verstrichen sein, in der das Stadtamt ein Straf- oder Legalisierungsverfahren gegen den Besitz einleiten kann. Ein Eigentum, welches nicht im Einklang mit der geltenden Regelung steht, befindet sich “fuera de ordenación” .  Das heisst, es erfüllt die geltenden Vorschriften nicht, das Stadtamt kann jedoch weder Sanktionen auferlegen, noch den Abriss und andere Massnahmen anordnen.  Andererseits haben die als “fuera de ordenación” eingestuften Immobilien eine Reihe von wichtigen Einschränkungen bezüglich der Durchführung von Bauarbeiten, der Beeinträchtigung des Wertes im Falle einer Enteignung, usw.

Sie erwähnen, dass Ihr Haus sehr sehr alt ist.  In diesem Fall möchten wir auf die Bestimmungen des unter dem Namen LOTUP bekannten Valencianischen Erschliessungsgesetz 5/2014 vom 25 Juli,  (Gesetz der Generalitat, für die Planung, Stadtentwicklung und Landschaft des LandesValencia) hinweisen. Die zweite Schlussbestimmung für die gesonderten Wohneinheiten ohne Baulizenz hält fest: 

Gesonderte Wohneinheiten, die ohne städtische Baulizenz, auf unbebaubaren Landflächen und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 19/1975, vom 2. Mai ( Gesetz für die Bodenreform und Stadtplanung) erbaut wurden, sind den vorschrifstmässigen Wohneinheiten gleichzustellen. Voraussetzung ist die Fertigstellung vor diesem Datum, die Beibehaltung der Nutzung und der typologischen Merkmale des Baus und die Rechtslage des Gebäudes, das sich nicht im ruinösen Zustand befinden darf.

Wurde Ihr Haus vor 1975 gebaut, wird es weiterhin bewohnt und befindet sich in einem guten Zustand, besteht die Möglichkeit es anderen, mit einer vorschriftsmässigen Bauerlaubniss errichteten Immobilien  gleichzustellen,  was an sich eine Art Legalisierung bedeutet.

 

Für Rückfragen zum Thema Kauf und/oder Verkauf von Immobilien, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

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