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Forderungen bei Konstruktionsfehlern und Baumängeln.

Baufälligkeit von Immobilien Baumängel Bautechnische Probleme in Wohnungen Häusern Gebäuden Eigentümergemeinschaften: Bauriss, Schimmel, Fassadenschäden, usw.
Konstruktionsfehler Immobilien: Risse, Schimmel, usw. Was kann man tun und wer ist verantwortlich?
 
Um die für diese Fälle gültige, gesetzliche Regelung bestimmen zu können, ist es wichtig zu wissen, an welchem Datum die Baugenehmigung beantragt wurde.Die Immobilien mit Baugenehmigung ab dem 05 Mai 2.000 unterliegen der LOE (Ley de Ordenación de la Edificación), Ley 38/1999, vom 05 November 1999
 
Die Baugenehmigung wurde vor dem 05 Mai 2000 beantragt: hier gilt das Zivilgesetzbuch, d.h. der Bauträger haftet in den ersten zehn Jahren ab Fertigstellungsdatum für die Bauschäden der Immobilie. Diese Haftfrist gilt ebenfalls, gemäss Artikel 1591 des Zivilgesetzbuches, für den Chefarchitekten.
Sind die Bauschäden auf ein vertrangswidriges Verhalten des Bauträgers zurückzuführen, sieht dieser Artikel ausserdem eine Verlängerung der Haftfrist auf 15 Jahre vor.
 
Es ist wichtig zu beachten, dass die spanischen Gerichte in zahlreichen Urteilen festgelegt haben, dass Baumängel als „ruinös betrachtet“ werden müssen, wenn sie verhindern, dass eine Immobilie zu dem Zweck genutzt werden kann, zu dem sie erbaut wurde. Was in Spanien auch als RUINA FUNCIONAL funktionelle Bauruine bekannt ist.
 
Wurde die Baugenehmigung nach dem 05 Mai 2.000 beantragt, gelten die Betimmungen der LOE.
Dieses Gesetz unterscheidet zwischen mehreren Arten von Problemen mit unterschiedlichen Haftfristen. Die Haftfrist für “Probleme in der Baustruktur” ist bis auf 10 Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten festgelegt. Für bautechnische- und Bewohnbarkeitsprobleme liegt diese Frist bei 3 Jahren und für Bagatellschäden bei 1 Jahr.
 
Rechtliche Schritte, müssen nach Artikel 18 des oben aufgeführten Gesetzes innerhalb von 2 Jahren nach Auftreten des Schadens eingeleitet werden. Dies wäre auch die in der Norm festgelegte Verjährungsfrist, um Schadenersatz für die sogenannten bautechnischen Probleme fordern zu können. (Vorausgesetz, dass diese in der hierfür vorgesehenen Garantiefrist aufgetaucht sind.)
 
Die LOE verpflichtet den Bauträger eine Versicherung, (auch als 10-Jahresversicherung bekannt) abzuschliessen, um für etwaige Strukturprobleme aufzukommen, die in der 10-jährigen Haftfrist auftrauchen könnten.
Diese Regelung ist trotz allem eine Quelle von Konflikten. Es besteht die rechtliche Diskussion, ob die LOE den Artikel 1591 des Zivilgesetzbuches aufgehoben hat, oder dieser noch rechtskäftig ist. Einige Gerichtshöfe haben hierzu erklärt, dass beide Regelungen bestehen und anwendbar sind.
 
Sollten in Ihrem Eigentum Probleme aufreten, besteht die Möglichkeit gegen verschiedene an dem Bau beteiligte Teilnehmer vorgehen zu können. Selbst wenn ihr Bauträger nicht auffindbar ist, oder kein Eigentum besitz, können Sie gegen den Architekten des Projekts, den Chefarchitekten, den Bauleiter, die Versicherung (10-Jahresversicherung), usw. Vorgehen.
 
Sollten in Ihrem Eigentum Risse, Schimmel oder sonstige Schäden erscheinen, können wir Sie in diesem Zusammenhang beraten.

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