{"id":9772,"date":"2020-10-27T08:43:58","date_gmt":"2020-10-27T07:43:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.white-baos.com\/?p=9772"},"modified":"2020-10-27T08:44:02","modified_gmt":"2020-10-27T07:44:02","slug":"gesetzliche-neuerung-ehemals-in-spanien-ansaessige-sind-von-der-zahlung-ihrer-etragsteuer-entbunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.white-baos.com\/de\/gesetzliche-neuerung-ehemals-in-spanien-ansaessige-sind-von-der-zahlung-ihrer-etragsteuer-entbunden\/","title":{"rendered":"Gesetzliche Neuerung: Ehemals in Spanien Ans\u00e4ssige sind von der Zahlung ihrer Etragsteuer entbunden."},"content":{"rendered":"\n
elegentlich h\u00f6ren wir von unseren Lesern, dass sie Spanien aus famili\u00e4ren, gesundheitlichen order finanziellen Gr\u00fcnden (in einigen F\u00e4llen abrupt und kurzfristig) verlassen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n
Diese ehemals in Spanien ans\u00e4ssigen Mitb\u00fcrger mussten nach Verkauf Ihrer Erstwohnung die anfallende Ertragsteuer entrichten, da eine Steuerbefreiung nur den Eigent\u00fcmern mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien vorbehalten war, die den erzielten Gewinn wieder in eine Erstwohnung in diesem Land investieren.<\/p>\n\n\n\n
In diesem Zusammenhang gibt es wichtige gesetzliche Neuerungen. Nach \u00c4nderung des Einkommensteuergesetzes f\u00fcr Nichtans\u00e4ssige Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes ( R.D.L. 5\/2004)<\/em><\/strong> ist in diesem Jahr 2015 das Gesetz 26\/2014 verabschiedet worden. Jetzt gilt eine zus\u00e4tzliche (siebte) Bestimmung unter der Bezeichnung Steuerbefreiung durch Reinvestition in Erstwohnung.<\/strong><\/p>\n\n\n\n Die neue Regelung sieht die Befreigung von der in Spanien anfallenden Etragsteuer vor:<\/p>\n\n\n\n – Wenn der Verk\u00e4ufer seinen steuerlichen Wohnsitz in ein anderes EU Mitgliedstaat verlegt.<\/p>\n\n\n\n – Und den beim Verkauf der Erstwohnung in Spanien erzielten Ertrag in eine neue Erstwohnung in diesem anderen Mitgliedstaat investiert.<\/p>\n\n\n\n Allerdings unterliegt die neue Regelung den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und es m\u00fcssen dementsprechend bestimmte Anforderungen erf\u00fcllt werden.<\/p>\n\n\n\n – Die oben erw\u00e4hnte Neuinvestition muss binnen einer Frist von maximal zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Verkaufs erfolgen.<\/p>\n\n\n\n Die Regelung sieht eine Steuerbefreiung ebenso vor:<\/p>\n\n\n\n – Wenn der erzielte Ertrag in eine (max. 2 Jahre) zuvor erworbene Immobilie investiert wird, die ab dem Verkauf zur Erstwohnung wird und alle weiteren Bedingungen erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n In der neuen Bestimmung wird weiter ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n Der Erwerber (K\u00e4ufer) einer Immobilie in Spanien hat vorschriftsm\u00e4ssig weiterhin die Verpflichtung 3% des Kaufpreises einzubehalten und dem Fiskus abzurechnen, sollte sich der steuerliche Wohnsitz des Verk\u00e4ufers ausserhalb Spaniens befinden.<\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n\n \u00a0Zum Thema Kauf und Verkauf von Immobilie in Spanien steht unsere Kanzlei gerne\u00a0zu Ihrer Verf\u00fcgung.<\/em><\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n