{"id":15428,"date":"2025-04-07T20:01:33","date_gmt":"2025-04-07T18:01:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.white-baos.com\/?p=15428"},"modified":"2025-04-07T20:02:21","modified_gmt":"2025-04-07T18:02:21","slug":"kapitalertragssteuer-fuer-immobilienverkauf-befreiung-fuer-personen-ueber-65-jahre-mit-hauptwohnsitz-in-spanien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.white-baos.com\/de\/kapitalertragssteuer-fuer-immobilienverkauf-befreiung-fuer-personen-ueber-65-jahre-mit-hauptwohnsitz-in-spanien\/","title":{"rendered":"Kapitalertragssteuer f\u00fcr Immobilienverkauf. Befreiung f\u00fcr Personen \u00fcber 65 Jahre mit Hauptwohnsitz in Spanien."},"content":{"rendered":"\n
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Beim Verkauf einer Immobilie in Spanien muss der Verk\u00e4ufer den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in seiner Einkommensteuer (IRPF) versteuern. Es gibt jedoch bestimmte Befreiungen, mit denen Sie diese Steuerlast vermeiden oder reduzieren k\u00f6nnen. In diesem Artikel analysieren wir eine der wichtigsten Befreiungen: die Befreiung von der Gewinnsteuer f\u00fcr den Verkauf des Hauptwohnsitzes eines Eigent\u00fcmers \u00fcber 65 Jahre<\/a>. Wir konzentrieren uns insbesondere auf die Anwendung der Steuerbefreiung, wenn der Steuerpflichtige einen Teil der Immobilie durch Erbschaft, Scheidung oder Aufl\u00f6sung der ehelichen Gemeinschaft erworben hat.<\/p>\n\n\n\n Die Kapitalertragssteuer beim Verkauf berechnet sich aus der Differenz zwischen Anschaffungs- und Verkaufswert und um die mit beiden Vorg\u00e4ngen verbundenen Kosten und Steuern. F\u00fcr das Steuerjahr 2025 liegt der anwendbare Steuersatz f\u00fcr in Spanien ans\u00e4ssige Personen zwischen 19 % und 30 %. Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Befreiungen vor. Befreiung bei Reinvestitionen in einen Hauptwohnsitz<\/a>. Befreiung der Personen die sich in einer Abh\u00e4ngigkeitssituation befinden. Steuerbefreiung f\u00fcr die Personen \u00fcber 65 Jahre die ihren Hauptwohnsitz verkaufen.<\/p>\n\n\n\n Gem\u00e4\u00df Artikel 33.4.b) des Gesetzes 35\/2006 <\/a>und Artikel 41 des K\u00f6niglichen Dekrets 439\/2007 <\/a>\u00a0m\u00fcssen zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein, um diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen:<\/p>\n\n\n\n \u2013 Alter \u00fcber 65 Jahre.<\/p>\n\n\n\n \u2013 Die Immobilie muss mindestens drei Jahre ununterbrochen als Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen angemeldet sein.<\/p>\n\n\n\n Jedoch, was geschieht, wenn der Steuerpflichtige einen Teil der Immobilie bereits seit Jahren besa\u00df und den anderen Teil erst k\u00fcrzlich erworben hat? Kann er trotzdem von der Steuerbefreiung profitieren? Ein praktisches Beispiel: Marta und Anton kauften 2005 eine Immobilie, die seitdem ihr Hauptwohnsitz war. Anton verstirbt 2024, und Marta erbt die H\u00e4lfte ihres Mannes. Ein Jahr sp\u00e4ter (2025) verkauft die \u00fcber 65-j\u00e4hrige Marta die Immobilie. Kann Mary die Steuerbefreiung f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn geltend machen, obwohl zwischen der Erbschaft und dem Verkauf <\/a>nur ein Jahr vergangen ist?<\/p>\n\n\n\n Nach den Entscheidungen des TEAR, des TEAC<\/a> und bindender Anfragen der Generaldirektion f\u00fcr Steuern (DGT) <\/a>lautet die Antwort ja. Die mit der Hauptwohnung verbundenen Steuervorteile sind an die vollst\u00e4ndige Eigent\u00fcmerschaft an der Immobilie gekn\u00fcpft, auch wenn diese geteilt ist. Wenn der Steuerpflichtige mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in der Immobilie gewohnt hat, wird die Berechnung dieses Zeitraums durch den Erwerb des anderen Teils der Immobilie nicht unterbrochen. Daher w\u00e4re der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von der Steuer befreit.<\/p>\n\n\n\n In Martas Fall gilt die Immobilie als ihre Hauptwohnung, da sie von 2005 bis 2025 ununterbrochen darin gewohnt hat. Der Erwerb des vollst\u00e4ndigen Eigentums im Jahr 2024 nach dem Tod ihres Mannes h\u00e4tte keine steuerlichen Auswirkungen. Und w\u00fcrde sie nicht daran hindern, die Voraussetzung bez\u00fcglich des Hauptwohnsitzes zu erf\u00fcllen und die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n White-Baos Rechtsanw\u00e4lte haben unz\u00e4hlige Mandanten beim Kauf oder Verkauf ihrer Immobilien in Spanien <\/a>unterst\u00fctzt. Ziehen Sie den Verkauf Ihrer Immobilie in Erw\u00e4gung und sorgen sich \u00fcber die m\u00f6glicherweise anfallenden Steuern, z\u00f6gern Sie nicht, uns zu kontaktieren.<\/a> Wir pr\u00fcfen Ihren Fall und bieten Ihnen eine fachkundige rechtliche Beratung.<\/p>\n\n\n\n Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der \u00dcbermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.<\/p>\n\n\n\n Carlos Baos (Rechtsanwalt)<\/p>\n\n\n\n White & Baos.<\/p>\n\n\n\n Tel: +34 966 426 185<\/p>\n\n\n\n E-mail: info@white-baos.com<\/a><\/p>\n\n\n\n White & Baos 2025 \u2013 Alle Rechte vorbehalten.<\/p>\n\n\n\n Beim Verkauf einer Immobilie in Spanien muss der Verk\u00e4ufer den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in seiner Einkommensteuer (IRPF) versteuern. Es gibt jedoch bestimmte Befreiungen, mit denen Sie diese Steuerlast vermeiden oder reduzieren k\u00f6nnen. In diesem Artikel analysieren wir eine der wichtigsten Befreiungen: die Befreiung von der Gewinnsteuer f\u00fcr den Verkauf des Hauptwohnsitzes eines Eigent\u00fcmers \u00fcber 65 Jahre. Wir […]<\/p>\nWas besteuert der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn und wie wird er berechnet?<\/u><\/strong><\/h2>\n\n\n\n
Steuerbefreiung f\u00fcr den Verkauf des Hauptwohnsitzes von Personen \u00fcber 65 Jahre.<\/u><\/strong><\/h2>\n\n\n\n
Entscheidungen des Finanzgerichts und der Generaldirektion f\u00fcr Steuern.<\/u><\/strong><\/h2>\n\n\n\n
Schlussfolgerungen.<\/u><\/strong><\/h2>\n\n\n\n
Folgende Artikel und Dienstleistungen k\u00f6nnten von Interesse f\u00fcr Sie sein:<\/u><\/strong><\/h1>\n\n\n\n
Wie wird der Kapitalertrag besteuert, wenn die verkaufte Immobilie mit einem Nie\u00dfbrauchrecht auf Lebenszeit belastet ist? Verkauf von Immobilien. Steuern in Spanien. Kompetente Rechtsberatung.<\/a><\/h2>\n\n\n\n
Freistellung bei Reinvestition in den Hauptwohnsitz im Ausland. Ist es m\u00f6glich, in ein Haus au\u00dferhalb Spaniens zu reinvestieren? Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Einkommensteuer. Generaldirektion der Steuerverwaltung. Rechtsberatung<\/a><\/h2>\n\n\n\n
Besteuerung von Immobilien\u00fcbertragung in Spanien. Kapitalgewinne und -verluste. Sonderf\u00e4lle. Fachkundige Rechtsberatung.<\/a><\/h2>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"