{"id":10704,"date":"2021-04-18T20:12:57","date_gmt":"2021-04-18T18:12:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.white-baos.com\/?p=10704"},"modified":"2021-04-18T20:13:02","modified_gmt":"2021-04-18T18:13:02","slug":"erfolgreiche-gerichtliche-anfechtung-eines-spanischen-testaments-anwendung-des-spanischen-erbschafts-und-nachfolgerecht-nachlassverfahren-eines-auslaendischen-englischen-staatsbuergers-in-spanien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.white-baos.com\/de\/erfolgreiche-gerichtliche-anfechtung-eines-spanischen-testaments-anwendung-des-spanischen-erbschafts-und-nachfolgerecht-nachlassverfahren-eines-auslaendischen-englischen-staatsbuergers-in-spanien\/","title":{"rendered":"Erfolgreiche gerichtliche Anfechtung eines spanischen Testaments. Anwendung des spanischen Erbschafts-und Nachfolgerecht Nachlassverfahren eines ausl\u00e4ndischen (englischen) Staatsb\u00fcrgers in Spanien."},"content":{"rendered":"\n
Vor ungef\u00e4hr einem Jahr ver\u00f6ffentlichten wir folgenden Artikel \u201c Anfechtung und Aufhebung von Testamenten ausl\u00e4ndischer B\u00fcrger in Spanien Anwendung des Spanischen oder Ausl\u00e4ndischen Rechts\u201c.<\/p>\n\n\n\n
Darauffolgend erteilte uns Frau M. das Mandat, ihre Interessen in diesem Zusammenhang zu vertreten und in ihrem Namen ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Das Anfechtungsverfahren wurde k\u00fcrzlich erfolgreich abgeschlossen, wobei zum Abschluss unsere Forderungen von der Gegenpartei anerkannt wurden. Obwohl nicht im Testament ihres Vaters erw\u00e4hnt, wurden die nach Spanischem Recht geltenden, legitimen Erbschaftsrechte unserer Mandantin demzufolge anerkannt.<\/p>\n\n\n\n
Die Schl\u00fcsselfrage bestand darin, ob das Englische (Nationalrecht des Erblassers) oder das Spanische (Nationalrecht des Landes in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte) Erbrecht anzuwenden w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n
In unserer Klage forderten wir die Anwedung des Spanischen Erbschafts- und Nachfolgerechts, nach welchem unserer Mandantin als gesetzm\u00e4ssige Erbin zumindest 2\/3 der Erbschaft zustand.<\/p>\n\n\n\n
Obwohl laut Artikel 9.8 des spanischen Zivilgesetzbuch das Nationalrecht des Erblassers anzuwenden ist, sagt das Nationalrecht von England und Wales im Zusammenhang mit Immobilienobjekten, dass das Recht des Landes anzuwerden ist, in welchem sich diese Inmobilienobjekte (Grundst\u00fccke, Geb\u00e4ude, usw.) befinden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n Das Verm\u00e4chtnis bestand in diesem besonderen Fall nur aus Bankguthaben und Bankeinlagen, daher die R\u00fccksendung durch das Nationalrecht von England und Wales (Nationalrecht des Erblassers) an das Spanische Nationalrecht (Nationalrecht des Landes in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.) Unsere Mandantin hatte demzufolge, als einzige Tochter des Erblassers Herr M. und unabh\u00e4ngig von den W\u00fcnschen ihres Vaters, Anrecht auf 2\/3 der v\u00e4terlichen Erbschaft.<\/p>\n\n\n\n Wie bereits in vorherigen Artikeln erw\u00e4hnt wird diese R\u00fccksendung an das Spanische Nationalrecht von den Spanischen Gerichtsh\u00f6fen nur akzeptiert, wenn das Prinzip der einheitlichen und universalen Gesammterbschaft gew\u00e4hrleistet wird<\/strong>. Wie hier der Fall, in dem zur Regelung des gesamten Nachlasses vom Englischen Nationalrecht die R\u00fccksendung an das Spanischen Nationalrecht angeordnet wurde.<\/p>\n\n\n\n F\u00fcr R\u00fcckfragen zum Thema, (m\u00f6chten Sie ein Testament anfechten, oder sich vergewissern dass Ihr Letzter Wille nicht bestritten werden kann) stehen wir gerne zu Ihrer Verf\u00fcgung.<\/a><\/p>\n\n\n\n