{"id":472,"count":7,"description":"In unserer Kanzlei erhalten wir h\u00e4ufig Anfragen von ehemaligen Partnern, Erben, Gesch\u00e4ftspartnern, Investoren und anderen Miteigent\u00fcmern, die nach dem gemeinsamen Kauf oder der Erschaft einer Immobilie nun mit Konflikten konfrontiert sind und die Aufl\u00f6sung der Eigent\u00fcmergemeinschaft anstreben. Das gemeinsame Eigentum oder Miteigentum wird in den Artikeln 392 ff. des spanischen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Im Wesentlichen bedeutet es, dass ein einzelner Verm\u00f6genswert mehreren Eigent\u00fcmern geh\u00f6rt.\r\n\r\n \r\n