Sind Sie ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien und ohne ein Testament? Dies wären die rechtlichen Konsequenzen.

Sehr geehrte Leser

In zahlreichen vorherigen Artikeln haben wir auf die EU-Verordnung 650/2012 hingewiesen, die für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015 Anwendung findet. 

Demzufolge unterliegt die Erbfolge in Spanien seit dem 17. August 2015 im Prinzip dem Recht des Landes, in dem der/die Erblasser/in zum Zeitpunkt des Todes seinen/ihren gewöhnlichen Wohnsitz hatte. Jedoch ermöglicht Artikel 22 dieser Verordnung die Anwendung des eigenen Erbfolgerechts, wenn der/die Erblasser/in dies in seinem/ihren Testament ausdrücklich verlangt hat.

Infolgedessen regelt das spanische Erbfolgerecht die gesetzliche Erbfolge aller in Spanien lebenden Ausländer, die kein Testament haben.

Wir möchten klarstellen, dass die Anwendung des spanischen Erbrechts ausschliesslich auf die Bestimmung der erbberechtigten Personen beschränkt ist. Das heisst, wer erben soll, ob bestimmte Familienmitglieder zwangsweise in die Erbfolge mit einbezogen werden müssen, ob testamentarische Freiheit besteht, usw.

Die Erbschaftssteuer unterliegt anderen Rechtsvorschriften und kann nicht frei gewählt werden. Dies muss erwähnt werden, da viele ausländische Bürder die vollkommen unzutreffende Auffassung vertreten, dass die Wahl des eigenen Erfolgegerechts auch die Wahl des eigenen Erbschaftssteuergesetz einbezieht.  

Im spanischen Erbrecht  bleibt den Nachkommen (Kinder) als Zwangserben ein Grossteil der Erbschaft vorbehalten. Darüber hinaus und von anderen Umständen abhängig, werden auch Eltern und Ehegatten als Erbberechtigte angesehen.

Sollte sich Ihr gewöhnlicher Wohnsitz in Spanien befinden und Sie hinterlassen kein Testament, dann unterliegt Ihre Erbfolge dem gesetzlichen Erbfolgerecht Spaniens. Ihre Nachkommen (Kinder) erhalten den Grossteil Ihres Vermögens und Ihr Ehepartner nur einen Rest. In der Regel wird das zustehende Nutzungsrecht über ein Drittel des Vermögens in einen Prozentsatz umgewandelt. Dies im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen dem Ehepartner ein größerer Anteil zugesprochen wird.

Aus diesem Grund empfiehlt sich die Erstellung eines Testaments, um Ihr Vermögen gemäss Ihrer eingenen Gesetzgebung und den dort vorgesehenen Begrenzungen zu verteilen. Ihr Testament wird Ihren Nachfolgern ausserdem helfen, dass Nachlassverfahren schneller, einfacher und billiger abzuwickeln und somit Probleme in Ihrer Familie vermeiden.

Sie sollten daran denken, wenn Sie noch kein Testament in Spanien haben. Für Rückfragen zum Thema, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

Carlos Baos (Rechstanwalt)

Spanische Anwaltskanzlei

Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.

2016