Probleme Miteigentümer einer Immobilie in Spanien. Auflösung des gemeinsamen Eigentums. Rechtliches Verfahren.

Anfrage:

Sehr geehrter Anwalt

Ich habe zusammen mit der Witwe meines sein Haus in Javea, an der Costa Blanca geerbt. Leider besteht zwischen uns ein sehr schlechtes Verhältnis. Sie verweigert mir den Zugang, ist auch nicht gewillt das Haus zu verkaufen und sagt, dass ich bis zu ihrem Tod nichts dagegen unternehmen kann.

Kann ich etwas tun? Gibt es eine Lösung? Danke für Ihre Antwort.

 

Sehr geehrter Leser

Danke für Ihre Anfrage

Wie immer, müssten wir Ihren spezifischen Fall genau untersuchen um Sie angemessen beraten zu können.

Grundsätzlich hat jeder Eigentümer das Recht die Auflösung der gemeinsamen Eigentümerschaft zu verlangen, insofern dem anderen Miteigentümer (in Ihrem Fall der Witwe Ihres Vaters) kein exklusives Nutzungsrecht zusteht.

Artikel 400 des Spanischen Zivilgesetzbuches hält wörtlich fest: Kein Miteigentümer ist zur Aufrechtrerhaltung der gemeinsamen Eigentümerschaft gezungen und kann jederzeit die Auflösung der Miteingentümerschaft verlangen.

 

Im Allgemeinen lässt die Stadtplanung eine Teilung der Immobilie nicht zu. Demzufolge kann jeder Miteigentümer den Verkauf der Immobilie und die Verteilung des Gewinns verlangen. Artikel 404 des Spanischen Zivilgesetzbuches: Insofern das gemeinsame Eigentum nicht aufteilbar ist und zwischen den Eigentümern keine  Einigung bezüglich der Übertragung an einen der Miteigentümer besteht, wird das Eigentum verkauft und der Gewinn unter den Miteigentümern verteilt.

Wie immer, ist es für alle Parteien am vorteilhaftesten sich über die alleinige Eigentümerschaft oder den Verkauf einig zu werden. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, können Sie ein Gerichtsverfahren “actio communi dividend” einleiten und die Auflösung der Miteigentümerschaft und die gerichtliche Versteigerung der Immobilie verlangen. 

 

In diesen Themen ist es ausgesprochen wichtig die Ablehnung unserer Einigungsversuche nachzuweisen. Dieser Nachweis rechtfertigt die Einleitung des Gerichtsverfahrens und führt in der Regel dazu, dass der Gegenpartei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. 

 

Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

Tel: 966 426 185

E-mail: info@white-baos.com

White & Baos 2017 Alle Rechte vorbehalten