Immobilienrecht. Rechtsanspruch gegen Verkäufer aufgrund Verschweigung undichter Stellen im Haus.

FRAGE

Ich habe ein antikes Landhaus gekauf. Jetzt sind Probleme durch undichte Stellen und nasse Flecken aufgetaucht. Kann ich gerichtlich gegen den Verkäufer vorgehen, damit er die notwendigen Reparaturen vornimmt oder den entstandenen Schaden bezahlt?


Sehr geehrter Leser


Danke für Ihre Anfrage.


Grundsätzlich lautet die Antwort auf Ihre Frage : JA. Sie können gegen den Verkäufer Anspruch erheben, damit er die erforderlichen Reparaturen vornimmt oder die Kosten der entstandenen Schäden bezahlt.

Hierbei muss jedoch folgendes beachtet werden. Handelt es sich bei dem Problem um einen versteckten Mangel (Gerichtsbeschluss des Obersten Gerichtshofes Nr. 1103/1997), oder könnte es als Vertragsverletzung „aliud pro alio“ ausgelegt werden. Es besteht ein klarer Vertragsbruch, wenn das übertragene Objekt nicht zu dem vertraglich bestimmten Zweck genuzt werden kann.

Sollten die undichten Stellen das Objekt nicht vollkommen unbrauchbar machen, stehen wir vor einem versteckten Mangel, der im spanischen Zivilgesetzbuch durch Artikel 1484 (und anschliessende) geregelt wird.

Der Verkäufer wäre haftbar, insofern der Mangel die Nutzbarkeit des Objektes beeinträchtigt und der Käufer nicht gekauft, oder weniger bezählt hätte, wenn er über das Problem informiert worden wäre.

Laut Artikel 1490 C der Regelung, ist für die gerichtliche Schadensersatzforderung eine Verjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Datum des Kaufes und der Übergabe des Objektes vorgesehen.

Sie können also noch reklamieren, wenn Sie Ihr Haus vor weniger als 6 Monaten gekauft und bezogen haben. Teilen Sie dem Verkäufer Ihre Forderung dringend und nachweisbar mit und bereiten Sie sich auf die Einleitung rechtlicher Schritte vor.

Wurde Ihnen das Objekt vor mehr als 6 Monaten übergeben, müssen Sie nachweisen, dass es sich nicht nur um versteckte Mängel handelt, die Ihnen verschwiegen wurden. Sie müssen beweisen, dass die Baumängel und Schäden eine Nutzung des Objektes unmöglich machen. Hier wäre die Verjährungsfrist viel länger (normalerweise 15 Jahre), da in diesem Fall eine Verletzung des Vertrages „aliud pro alio“ in Frage kommen würde.

Wenn Sie Probleme mit Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus (gekauft/gemietet) haben, lassen Sie es uns wissen. Wir beraten Sie gerne.

Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

White & Baos

Tel:+34 966 426 185

E-mail: info@white-baos.com