Haben Sie einen Mietvertrag? Können Sie Ihren Vertrag kündigen? Müssen Sie eine Entschädigung zahlen?

Anfrage

Ich habe vor acht Monaten ein Haus in Javea gemietet. Nach Vertrag habe ich das Haus als Hauptwohnsitz für ein Jahr gemietet, wobei der Vertrag bis zu drei Jahren verlängerbar ist. Ich möchte jetzt das Haus verlassen, der Eigentümer verlangt jedoch die noch zu zahlende Miete (vier Monate) bis zur Erfüllung des Vertrags. Was kann ich tun?

 

Sehr geehrter Leser

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich müssten wir den Vertrag prüfen, um Sie angemessen beraten zu können. Dennoch, sind wir der Auffassung (sollte es sich tatsächlich um einen Mietvertrag für einen Hauptwohnsitz handeln), dass der Eigentümer (Vermieter) in Ihrem Fall nicht berrechtigt ist, die von Ihnen erwähnte Entschädigung zu fordern, selbst wenn es im Vertrag so vereinbart wurde.  

Die Begründung hierfür liegt Gesetz 29/1994 der LAU (Ley de Arrendamientos Urbanos), dass in Artikel 11 zum Rücktritt eines Vertrags sagt: :

„Der Mieter kann den Mietvertrag kündigen, sobald mindestens sechs Monate seit Vertragsunterzeichnung verstrichen sind. Voraussetzung hierfür ist die Mitteilung dieser Absicht an den Vermieter mit einer Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen. Die Parteien können im Falle eines Rücktritts eine Entschädigung von einer  Monatsmiete für jedes vertragliche Mietjahr vereinbaren. Für geringere Zeiträume wird der entsprechende Anteil der Entschädigung errechnet.

 

Das Gesetz erlaubt einen Vertragsrücktritt oder Kündigung, insofern zwei Anforderungen erfüllt sind:

1) Vertragslaufzeit von mindestens 6 Monaten.

2) Mitteilung an den Eigentümer (Vermieter) mit einer Vorlauffrist von mindestens 30 Tagen.

Laut Regelung ist die Höchsentschädigung auf 1 Monat (oder der entsprechende Anteil) pro Vertragsjahr festgelegt. Wurde, eine für den Mieter nachteilige Vereinbarung getroffen (wie bei Ihnen der Fall zu sein scheint), so ist diese als nichtig oder nicht aufgesetzt zu verstehen.

Artikel 6 der LAU:

Bestimmungen, die das Gesetz zum Nachteil des Mieters oder Untermieters ändern, sind nichtig und werden als nicht aufgesetz betrachtet.

 

Die in Ihrem Fall getroffene vertragliche Vereinbarung getroffen, weicht von den Bestimmungen des Artikel 11 ab und ist demzufolge als null und nicht zu betrachten. Die maximale Entschädigung, die der Vermieter in Ihrem Fall geltend machen könnte, (1-jährige Vertragsdauer von der bereits 8 Monate erfüllt sind)  wäre 4/12 einer Monatsmiete.

Für Rückfragen zum Thema Mietvertrag, steht unser Team gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

Carlos Baos (Rechstanwalt)

Spanische Anwaltskanzlei

Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.

2015