Erbschaft Stiefsohn oder Stieftochter. Minimieren Sie Ihre Erbschaftssteuer in Spanien

Die Beziehung zwischen dem Erblasser und seinem/seinen Erben ist im Vererbungssystem der spanischen Erbfolge sehr wichtig. In dieser Hinsicht sieht das spanische Recht vor, dass einige direkte und nahe Verwandte (Kinder, Eltern, Ehepartner) zwangsweise erben müssen. Als ausländischer Staatsangehöriger, können vermeiden, dass in Ihrem Fall das spanische Recht angewendet wird.

 

Aus steuerrechtlicher Sicht kann das Verwandtschaftsverhältnis viele Vorteile bringen. Das staatliche Erbschaftssteuergesetz Spaniens sieht, je nach Verwandtschaftsgrad, bestimmte Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage vor, (je näher, desto höher die Ermäßigung). Die im nationalen Recht festgelegten Ermäßigungen können in den Bestimmungen der Autonomen Gemeinschaften sogar verbessert werden.  Die Steuervergütungen aufgrund der nahen Verwandtschaft sind beispielsweise in der Autonomen Gemeinschaft Valencia viel höher als im staatlichen Recht.

 

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die auf die Steuer angewandten Koeffizienten den zu zahlenden Betrag erhöhen. Der Verwandtschaftsgrad und die Höhe des bereits vorhandenen Vermögens des Erben sind hierfür massgebend.

Dies bedeutet, dass je nach dem Verwandtschaftsgrad der Erben die Besteuerung desselben Nachlasses sehr unterschiedlich ausfallen kann.

 

Als Beispiel die Stiefkinder. Für Steuerzwecke sind die Kinder des Ehegatten verwandtschaftliche Nachkommen und gehören zur Gruppe III,  für die in der valencianischen Gemeinschaft keine spezifische Ermäßigung vorgesehen ist. In diesem Fall  gilt nur die im nationalen Gesetz festgelegte Ermäßigung von 7.993,46 Euro, während die Mitglieder der Gruppen I und II (hauptsächlich direkte Nachkommen, Vorfahren und Ehepartner) von einer Ermäßigung von 100.000 Euro profitieren können.

Außerdem, liegt der Koeffizient für die Gruppen I und II zwischen 1% und 1,2%, während er für die Gruppe III zwischen 1,5% und 1,9% liegt. Dies bedeutet, dass die zu zahlende Steuer im Vergleich zu den leiblichen Kindern um 90% höher ausfallen kann. .

 

Diese Prozentsätze erhöhen sich, wenn der Ehepartner und leiblicher Elternteil des Kindes vor dem Stiefvater/Stiefmutter stirbt. In diesem Fall interpretiert die spanische Steuerbehörde, dass keine verwandschaftliche Beziehung besteht und ordnet die Stiefkinder als Fremde in die Gruppe IV ein. Diese Gruppe hat noch höhere Koeffizienten und zusätzlich kein Recht auf Ermäßigung durch Verwandtschaft.  

Obwohl diese Auslegung von einem Teil der Rechtsprechung in Frage gestellt wird.

 

Um dieser Situation vorzubeugen, wäre es Angebracht die Verteilung des Nachlasses vorzeitig zu planen ein Testament vor einem Notar zu erstellen. Auf diese Weise können Sie Abwicklung des Nachlasses planen, und versuchen, die steuerlichen Auswirkungen zu minimieren.

Im Testament können Sie die Erbschaftssteuer mit einem im spanischen Recht als FIDEICOMISO bekannte Treuhandverwaltung minimieren.  Auf diese Weise, sollte der leibliche Elternteil zuerst sterben und dem Ehepartner (Stiefvater oder Stiefmutter des Kindes) das Vermögen hinterlassen, kann das Kind nach dem Ableben des Stiefvaters/der Stiefmutter das Vermögen als direkter Nachkomme erben, was eine erhebliche Steuerersparnis darstellt.

 

 

Möchten Sie Ihren Stiefkindern das Vermögen in Spanien auf steuereffizienter Weise hinterlassen? Für eine qualifizierte rechtliche Fachberatung stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

 

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

 

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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