Bauwerke auf fremden Grundstücken in Spanien. Rechtliche Hinweise

Obwohl es seltsam scheint, kommt es nicht selten vor, dass aus Versehen, in gutem Glauben und manchmal mit vollem Wissen, auf einem fremdem Grundstück gebaut wird.

 

.-ZBsp.:  Wenn die beim Kauf vorliegenden Informationen ungenau oder falsch sind und die Oberfläche, Form oder Katastereintragung, usw. des Grundstücks nicht der Wirklichtkeit entspricht und infolgedessen, die gesamten oder ein Teil der Bauten auf dem Boden des Nachbarn errichtet werden.

 

.-Lebenspartner, Geschäftspartner, Freunde, Familienangehörige in denen einer auf dem Grundstück des anderen baut. Als Beispiel: Ein Paar beschließt ein Sommerhaus mit Geld d es Nicht-Eigentümers auf dem Grundstück des Eigentümers zu bauen.

 

.- Dasselbe Grundstück ist zweimal, unter zwei verschiedenen Registriernummern und auf den Namen von 2 verschiedenen Eigentümern eingetragen und nach Prüfung der in diesem als doppelte Registrierung bezeichneten Fall ist derjeniege der auf dem Grundstück gebaut hat nicht dazu berrechtigt, da der andere Eigentümer ein vorangehendes Recht über das Grundstück hat.  

 

Und viele andere Fälle, aus denen hervorgeht, dass die Möglichkeit, auf fremdem Land zu bauen weit geläufiger ist, als wir uns vorstellen können.

 

Gesetzliche Regelung Der Bau auf fremden Boden wird im spanischen Zivilgesetzbuch hauptsächlich in den Artikeln 358, 361 und 362 geregelt. Gemäß diesen Artikeln müssen wir berücksichtigen:

 

.-Artikel 358: Im Prinzip gehört der auf fremdem Land errichtete Bau, dem Eigentümer des Grundstücks.  Dies ist das allgemein geltende Prinzip, obwohl einige rechtliche Einschränkungen zu beachten sind, wie wir nachfolgend sehen werden.

 

Artikel 361 führt den Begriff des GUTEN GLAUBENS ein, so dass der Eigentümer des Grundstücks die Wahl hat zwischen:

 

1) den vollendeten Bau in Besitz zu nehmen und die im Bürgerlichen Gesetzbuch  vorgesehene Entschädigung zu zahlen

2) den Bauherrn zur Zahlung des Grundstückspreises zu zwingen

 

Wurde jedoch mit arglistiger Absicht auf dem fremden Gründstück gebaut, ist das Bauwerk, gemäß Artikel 362, ohne Anspruch auf Entschädigung verloren.

 

Entschädigung: Die Person, die in gutem Glauben auf einem Grundstück gebaut hat über das sie kein Eigentümerrecht geltend machen kann, erhält laut Artikel 453 und 454, die Rückerstattung der unerlässlichen Ausgaben, jedoch nicht der unnötigen oder für puren Luxus ausgegebenen Mittel.

 

Fazit: Deshalb hängen die Rechte, die wir beanspruchen können in erster Linie davon ab, ob wir im gutem Glauben oder böswilling gehandelt haben und ebenso ob die Ausgaben für notwendig gehalten werden oder nicht.  In der Praxis ist es unerlässlich, die von uns geleisteten Ausgaben anhand der entsprechenden Rechnungen der Bauträger, Kreditgeber,  usw. nachweisen zu können.

 

Bevor Sie ein Immobilieneigentum erwerben oder auf Ihrem Grundstück in Spanien bauen, sollten Sie Ihr Eigentum sorgsam und ordnungsgemäss prüfen lassen. Sie verringern so das Risiko in diese Situation zu geraten und haben möglicherweise einen ausreichenden Beweis dafür, dass Sie im gutem Glauben gehandelt haben.

 

Wenn Sie eine kompetente Rechtsberatung in diesem Bereich wünschen, kontaktieren Sie uns. Wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern übermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.

 

 

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

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