Ausländer in Spanien: Schenkung von Immobilien an Kinder und Familienangehörige.

Ausländer in Spanien: Schenkung von Immobilien an Kinder und Familienangehörige.

Anfrage:

Sehr geehrter Anwalt,

Ich besitze ein Haus in Javea mit einem Wert von ungefähr 195.000€ und möchte es auf meine beiden Kinder übertragen, die in Deutschland leben. Als beste Option wurde mir die Schenkung empfohlen. Ist dies richtig? Welche Steuern sind zu entrichten?

Sehr geehrter Leser,

Danke für Ihre Anfrage

Es ist richtig, dass nach der kürzlichen Steuerreform, die Schenkung in vielen Fällen eine steuereffiziente Möglichkeit darstellt um unseren Immobilienbesitz in Spanien an unsere Familienangehörigen zu übertragen. Dies lässt sich hauptsächlich auf die Tatsache zurückführen, dass jetz alle Residenten der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums gleich behandelt werden und das gleiche Recht auf Steuervergütungen haben.

Diese Gleichbehandlung ist jedoch nicht immer zutreffend, wonach es ratsam ist jeden Einzelfall gesondert zu prüfen und die wirklichen Auswirkungen der beabsichtigten Schenkung im vorhinein festzulegen.

1.-Wert der Schenkung: Die anfallende Schenkungssteuer hängt vom Wert des Eigentums ab. Hierbei spielt der steuerliche Mindestwert, der sogenannte mínimo valor fiscal der Immobilie eine entscheidende Rolle. Es gilt zuerst diesen Mindestwert zu ermitteln, dass heist den Mindestwert Ihrer Liegenschaft, der für die Steuerbehörden als angemessen gilt.

2.-Schenkungssteuer: Da Ihre beiden Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union leben, können sie von den wichtigen Steuervergütungen der Rechtsvorschriften der Autonomen Region Valencia profitieren. Diese Rechtsvorschriften sehen für jeden Empfänger einer Schenkung zuerst eine Reduzierung von -100.000€ und eine zusätzliche Vergütung von -75% vor. In Ihrem Fall steht jedem Kind die Hälfte des Hauses zu. Dies wäre ein Schenkungswert für jeden von 97.500€ und dementsprechend würden Ihre Kinder keine Schenkungssteuer zahlen.

3.-Plusvalia Municipal: Diese Steurer muss der Spender (Sie) nach Übertragung des Eigentums an die Gemeinde bezahlen. Die Höhe der “plusvalia” ist u.a. vom Wertzuwachs des Grundbodens während Ihrer Eigentümerschaft (Datum der Anschaffung bis Datum der Schenkung) abhängig.

4.-Veräusserungsgewinn: Dieser Punkt könnte sich als problematisch erweisen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Spender Gewinnsteuer bezahlen müssen, obwohl Sie kein Entgelt für das übertragene Eigentum erhalten. Die Differenz zwischen dem Anschaffungswert (Kaufpreis + Anschaffungskosten) und dem Übertragungswert (Wert des geschenkten Eigentums) bestimmt die Höhe der Gewinnsteuer. Wobei auch hier Ausnahmen bestehen, zBsp. wenn der Spender über 65 Jahre alt ist und es sich beim Schenkungsobjekt um seinen/ihren bisherigen gewöhnlichen Wohnsitz handelt.

In Ihrem Fall wäre eine Schenkung das beste Mittel für die Übertragung Ihres Eigentums an Ihre Kinder. Sie sollten dennoch alle damit verbundenen Schritte und die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen prüfen, bevor Sie eine endgültige Entscheidung treffen.

Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

Carlos Baos (Rechstanwalt)

Spanische Anwaltskanzlei

Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.

2015

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