2017. Änderungen in der Erbschafts- und Schenkungssteuer des “Landes” Valencia (Castellon/Valencia/Alicante)

Auch in diesem Jahr 2017 und wie fast jedes Jahr zu Beginn des neuen Steuerjahres, werden von den meisten Autonomen Gemeinschaften Spaniens Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit den Steuervorschriften eingeführt. Das Land Valencia (umfasst die Provinzen Alicante, Valencia und Castellon) ist keine Ausnahme. In diesem Artikel möchten wir auf einige Änderungen in der Erbschafts- und Schenkungssteuer hinweisen.

Mit dem Gesetz 13/2016 vom 29. Dezember, ist das valencianische Gesetz 13/1997 über die Erbschafts-und Schenkungssteuer in der Autonomen Gemeinschaft geändert worden.

An diesem Punkt möchten wir unsere Leser daran erinnern, dass das Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz je nach der Beziehung zu dem Verstorbenen oder dem Spender zwischen vier Gruppen unterscheidet. Von diesen vier Gruppen interessieren uns vor allem die Gruppen I: Nachkommen unter 21 Jahren und die Gruppe II: Nachkommen über 21 Jahre, Eltern und Ehegatten.

In dem bisher in der Autonomen Gemeinschaft Valencia geltenden Erbschaftsteuerrecht profitierten die Gruppen I und II von einer 75% Steuervergünstigung.  Nach der Änderung des Gesetzes bleibt die 75 % Vergütung nur der Gruppe I vorbehalten, während sie für die Erben der Gruppe II auf 50% herabgesetz worden ist, und im Falle einer Schenkung vollständig wegfällt.

Wir möchten daran erinnern, dass die Steuereduzierung € 100.000 beibehalten worden ist, insofern die Erben und/oder die Begünstigten der Gruppe I oder II zugehören. Das heisst, dass die ersten 100.000 geerbten oder gespendeten Euro steuerfrei sind. Ausgenommen sind die Ehegatten, die nur im Falle einer Erbschaft, nicht aber im Falle einer Schenkung von diesem Steuererlass profitieren.

Trotz der oben genannten Tatsachen, sind die valencianischen Steuervorschriften im Bezug auf Schenkungen und Erbschaften günstiger für die Steuerzahler als die Vorschriften anderer Gebiete Spaniens, und wesentliche günstiger als die nationalen Steuervorschriften. 

 

Lebenspartner: In dem neuen Artikel (12-Quartal), werden die Lebenspartner für steuerliche Zwecke den Ehegatten gleichgestellt, insofern sie das geltende Valencianische Gesetz über die Lebenspartnerschaft erfüllen und dem entsprechenden Register eingetragen sind.

Für alle nicht-verheirateten Paare ist dies eine positive Änderung, selbst wenn sie eine Diskriminierung der im Rest Spaniens ansässigen Paare bedeutet, auf die die valencianischen Gesetzte für Lebenspartnerschaft nicht anwendbar wären. Dies wäre eine Diskriminierung, die bekämpft werden sollte, da alle in Spanien ansässigen Paare Anspruch auf die gleichen Steuervorteile haben sollten.

 

Für Rückfragen zum Thema, und für eine effiziente Vorbereitung Ihrer Erbfolge oder Schenkung, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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